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   BFH, 08.12.2004 - IX B 134/04   

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https://dejure.org/2004,12232
BFH, 08.12.2004 - IX B 134/04 (https://dejure.org/2004,12232)
BFH, Entscheidung vom 08.12.2004 - IX B 134/04 (https://dejure.org/2004,12232)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - IX B 134/04 (https://dejure.org/2004,12232)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 21 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1
    Zuordnung eines Hypothekendarlehens

  • datenbank.nwb.de

    Zuordnung von Darlehenszinsen; keine Revisionszulassung bei Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.03.2004 - VII B 334/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 08.12.2004 - IX B 134/04
    Damit rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212; vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).
  • BFH, 23.10.2001 - IX R 65/99

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Umfinanzierung - Umschuldung -

    Auszug aus BFH, 08.12.2004 - IX B 134/04
    Daher steht das FG-Urteil auch nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 23. Oktober 2001 IX R 65/99 (BFH/NV 2002, 341).
  • BFH, 04.06.2003 - IX B 29/03

    FG-Urteil, Unrichtigkeit im Tatbestand

    Auszug aus BFH, 08.12.2004 - IX B 134/04
    Damit rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212; vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).
  • BFH, 19.12.2002 - IX B 79/02

    NZB: Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 08.12.2004 - IX B 134/04
    Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) durch Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer aufzuwerfenden bedeutsamen Rechtsfrage (zu den Anforderungen vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2004 X B 144/03, BFH/NV 2004, 532) noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; hier: Divergenz) durch eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen (dazu vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 IX B 79/02, BFH/NV 2003, 501) dargelegt.
  • BFH, 19.01.2004 - X B 144/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 08.12.2004 - IX B 134/04
    Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) durch Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer aufzuwerfenden bedeutsamen Rechtsfrage (zu den Anforderungen vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2004 X B 144/03, BFH/NV 2004, 532) noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; hier: Divergenz) durch eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen (dazu vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 IX B 79/02, BFH/NV 2003, 501) dargelegt.
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